STEUERSTRAFRECHT

 

Anwaltliche Vertretung u.a. im Zusammenhang mit

 

Selbstanzeigen

Die Selbstanzeige ermöglicht es dem Täter oder Teilnehmer an einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung im Falle der Erfüllung gesetzlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen Straffreiheit zu erlangen.

 

Berichtigungserklärungen

Mit der Berichtigungserklärung wird der Anzeige- und Berichtigungspflicht erfüllt, wenn unvollständige oder unrichtige Erklärungen oder Anmeldungen erfolgt sind, die zu einer Steuerverkürzung führen können oder bereits geführt haben.

 

Strafverteidigung

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt im Falle eines Tatverdachtes. Ein Tatverdacht setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen auf eine Steuerstraftat geschlossen werden kann.

Möglich ist, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens dem Beschuldigten zunächst nicht bekannt gegeben wird. Aus der Nichtbekanntgabe oder der verzögerten Einleitung eines Strafverfahrens können sich allerdings Beweisverwertungsverbote ergeben.

Das Ermittlungsverfahren als erste Phase eines Strafverfahrens kann u.a. beendet werden durch Einstellung, Absehen von der Strafverfolgung infolge einer Selbstanzeige, einen Strafbefehl oder einer Anklageerhebung.

Ein gerichtliches Verfahren beginnt mit der Übersendung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht verbunden mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.

Ist hinreichender Tatverdacht gegeben, d.h. eine Verurteilung ist wahrscheinlicher als ein Freispruch, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung ist der zentrale Abschnitt des Hauptverfahrens, in dem das Gericht über Schuld oder Unschuld entscheidet. Grundsätzlich ist im Rahmen der Hauptverhandlung auch eine Verständigung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten über die Folgen und das Ergebnis des Verfahrens möglich (sog. "Deal").

 

 

 

 

 

 

 

 

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© Rechtsanwalt Dr. iur. Erwin Müller, M.A. (Univ. of California, Davis)